Seit 2013 stehen die wichtigsten Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch: Recht auf Aufklärung, auf Einsicht in die eigene Akte, auf eine ordentliche Dokumentation und Erleichterungen, wenn etwas schiefgeht. 2026 kam eine wichtige Neuerung hinzu: Die erste Kopie der Patientenakte ist jetzt kostenlos. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte verständlich und zeigt, was Sie bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler tun können.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Kostenlose Beratung bietet die Unabhängige Patientenberatung unter 0800 011 77 22.
Das Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz trat am 26. Februar 2013 in Kraft. Es regelt den Behandlungsvertrag in den Paragrafen 630a bis 630h BGB. Er gilt nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, sondern zum Beispiel auch für Heilpraktiker, Hebammen und Physiotherapeuten.
| Recht | Wo es steht | Was es bedeutet |
|---|---|---|
| Information | § 630c BGB | verständliche Erklärung von Diagnose und Therapie; Hinweis auf Kosten, die die Kasse nicht übernimmt |
| Einwilligung | § 630d BGB | ohne Ihre Zustimmung keine Behandlung |
| Aufklärung | § 630e BGB | mündliches Gespräch über Risiken und Alternativen, rechtzeitig vor dem Eingriff |
| Dokumentation | § 630f BGB | vollständige Patientenakte, Aufbewahrung in der Regel zehn Jahre |
| Akteneinsicht | § 630g BGB | Einsicht in die Akte, erste Kopie kostenlos (seit 2026) |
| Beweislast | § 630h BGB | Erleichterungen für Patienten, etwa bei groben Fehlern |
Das Gesetz stärkte auch die Rechte gegenüber den Krankenkassen: Sie müssen über Leistungsanträge in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Verstreicht die Frist ohne Begründung, gilt die Leistung als genehmigt.
Aufklärung und Einwilligung
Vor einem Eingriff muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie persönlich über Art, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen aufklären – so rechtzeitig, dass Sie in Ruhe entscheiden können. Ein Aufklärungsbogen ergänzt das Gespräch, ersetzt es aber nicht. Erst danach dürfen Sie einwilligen. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen, und lassen Sie sich Kopien unterschriebener Unterlagen geben.
Patientenakte: Einsicht und kostenlose Kopie
Sie haben das Recht, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Neu seit dem 6. Februar 2026: Die erste Kopie der Akte ist kostenlos, auch in elektronischer Form. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2023, wonach Patienten nach der Datenschutz-Grundverordnung eine erste Kopie unentgeltlich erhalten müssen. Für weitere Kopien kann die Praxis Kosten verlangen. Für Erben und nahe Angehörige gilt die kostenlose Erstkopie nicht.
Wichtig: Fehlt in der Akte eine Maßnahme, die hätte dokumentiert werden müssen, geht ein Gericht davon aus, dass sie nicht stattgefunden hat.
Verdacht auf Behandlungsfehler: so gehen Sie vor
- Gedächtnisprotokoll schreiben: Was ist wann passiert, wer war beteiligt, welche Beschwerden haben Sie?
- Akte anfordern: Die erste Kopie ist kostenlos.
- Krankenkasse einschalten: Nach § 66 SGB V sollen Kassen ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern unterstützen, zum Beispiel mit einem kostenlosen Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD).
- Schlichtungsstelle nutzen: Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern prüfen Fälle für Patienten kostenlos; rund 90 Prozent ihrer Entscheidungen werden von beiden Seiten akzeptiert.
- Rechtlichen Rat einholen: Bei größeren Schäden eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht fragen.
Wie oft bestätigen Gutachter einen Fehler?
| Medizinischer Dienst | 2024 | 2025 |
|---|---|---|
| Gutachten | 12.304 | 11.735 |
| Fehler bestätigt | 3.731 | 3.098 |
| Fehler mit nachgewiesenem Schaden | 2.825 | 2.700 |
| Todesfälle durch Fehler | 100 | 97 |
Rund zwei Drittel der Vorwürfe betreffen Behandlungen im Krankenhaus, fast 30 Prozent die Orthopädie und Unfallchirurgie. Der Medizinische Dienst betont, dass seine Zahlen nicht repräsentativ für alle Behandlungsfehler sind. Bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern gingen 2024 7.607 Anträge ein; in 1.134 von 4.163 Sachentscheidungen wurde ein Fehler festgestellt.
Beweislast und Verjährung
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich das um: Dann wird vermutet, dass der Fehler den Schaden verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB). Gleiches gilt, wenn medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben wurden.
Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von der Person des Verantwortlichen erfahren haben. Ein Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung. Warten Sie trotzdem nicht zu lange.
Freie Arztwahl und Zweitmeinung
Gesetzlich Versicherte können unter den Kassenärzten frei wählen. Für bestimmte planbare Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt – etwa Gebärmutterentfernung, Mandeloperationen oder Schulterarthroskopie –, haben Sie zudem einen Anspruch auf eine Zweitmeinung (§ 27b SGB V). Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie rechtzeitig vor dem Eingriff darauf hinweisen. Die Zweitmeinung darf nicht von der Praxis oder Klinik kommen, die den Eingriff durchführen soll.
Hilfe holen: UPD und Patientenbeauftragter
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): kostenlos unter 0800 011 77 22. Seit 2024 trägt sie eine eigene Stiftung; zuvor war die Beratung umstritten, nachdem sie 2015 an das private Unternehmen Sanvartis vergeben worden war. Patientenorganisationen wie die BAGP hatten das scharf kritisiert.
- Patientenbeauftragter der Bundesregierung: seit 2022 Stefan Schwartze; er leitet auch den Stiftungsrat der UPD.
- Regionale Angebote: Patientenberatungen von Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen, Verbraucherzentralen und unabhängige Patientenstellen.
Wie sich eine ehrenamtliche Initiative jahrzehntelang für Patientenrechte und barrierefreie Praxen eingesetzt hat, lesen Sie im Porträt der Patienten-Initiative e.V. Hamburg.
Quellen
- IWW: Patientenrechtegesetz in Kraft (2013)
- dejure.org: § 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte
- dejure.org: § 630h BGB Beweislast
- IWW: Neuer § 630g BGB – kostenlose Erstkopie (2026)
- dejure.org: § 66 SGB V
- dejure.org: § 27b SGB V Zweitmeinung
- ZDFheute: Behandlungsfehler-Statistik 2025
- Medizinischer Dienst Bund: Jahresstatistik Behandlungsfehler 2024 (PDF)
- Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: Statistik 2024 (PDF)
- Ärzteblatt: Vergabe der UPD an Sanvartis (2015)
- Stiftung UPD: Telefonische Beratung
- Stiftung UPD: Über uns
- Patientenbeauftragter der Bundesregierung





